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   FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01 E   

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FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01 E (https://dejure.org/2003,8137)
FG Münster, Entscheidung vom 24.01.2003 - 11 K 6863/01 E (https://dejure.org/2003,8137)
FG Münster, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - 11 K 6863/01 E (https://dejure.org/2003,8137)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 23 Abs 1 S 1; ; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1; ; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1; ; EStG § 23 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 23 Abs. 1
    Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erfasst

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Private Veräußerungsgeschäfte: - Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erfasst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 714
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01
    Denn wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits am 09.07.1969 zur Vorgängerregelung entschieden hat, ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, Gewinne aus jeder Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens zu besteuern (vgl. Urteil des BVerfG vom 09. Juli 1969 - 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, BStBl. II 1970, 156).

    Unabhängig davon ist - wie das BVerfG in seiner Entscheidung zur Vorgängerregelung vom 09. Juli 1969 - 2 BvL 20/65 (a.a.O.) ausgeführt hat - der Gesetzgeber aber auch prinzipiell nicht nur zur Einführung neuer Steuerpflichten, sondern insbesondere auch berechtigt, Veräußerungen von Privatvermögen generell zu besteuern.

  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 460/01

    Verfassungswidrige Rückwirkung der Verlängerung der Spekulationsfristen

    Auszug aus FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01
    Verfassungsrechtliche Bedenken werden darüber hinaus aber auch insoweit geltend gemacht, als gemäß § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. zum einen auch Veräußerungsgeschäfte fallen, die vor dem Beschluss des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Deutschen Bundestag am 04.03.1999 abgeschlossen wurden (vgl. (Vorlage-)Beschluss des FG Köln vom 25. Juli 2002 - 13 K 460/01, EFG 2002, 1236, m.w.N.), zum anderen von der Neuregelung auch Grundstücksveräußerungen erfasst werden, bei denen für die veräußerten Grundstücke die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung bereits vor dem 01.01.1999 abgelaufen war (vgl. Beschluss des BFH vom 05. März 2001 - IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl. II 2001, 405).

    Zwar ist insoweit von einer sog. "unechten Rückwirkung" auszugehen, weil die Rechtsfolge der ESt-Pflicht des streitbefangenen Veräußerungsgeschäfts von einem vor der Gesetzesbekanntmachung liegenden tatsächlichen Vorgang abhängig gemacht wird (vgl. auch Beschluss des FG Köln vom 25. Juli 2002 - 13 K 460/01, a.a.O.) mit der Folge, dass grundsätzlich eine Abwägung der vom Gesetzgeber mit seinem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange und dem Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Fortbestand der bei Abschluss des Kaufvertrages vom 23.03.1999 noch geltenden Gesetzeslage vorzunehmen ist.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01
    Vielmehr ist in dem bislang beim BVerfG anhängigen Verfahren (2 BvL 14/02) die maßgebliche Veräußerung noch vor dem Gesetzesbeschluss und in dem bislang beim BFH anhängigen Verfahren (IX R 46/02) die maßgebliche Veräußerung erst nach der Bekanntmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt.
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01
    Vielmehr ist in dem bislang beim BVerfG anhängigen Verfahren (2 BvL 14/02) die maßgebliche Veräußerung noch vor dem Gesetzesbeschluss und in dem bislang beim BFH anhängigen Verfahren (IX R 46/02) die maßgebliche Veräußerung erst nach der Bekanntmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt.
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01
    Verfassungsrechtliche Bedenken werden darüber hinaus aber auch insoweit geltend gemacht, als gemäß § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. zum einen auch Veräußerungsgeschäfte fallen, die vor dem Beschluss des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Deutschen Bundestag am 04.03.1999 abgeschlossen wurden (vgl. (Vorlage-)Beschluss des FG Köln vom 25. Juli 2002 - 13 K 460/01, EFG 2002, 1236, m.w.N.), zum anderen von der Neuregelung auch Grundstücksveräußerungen erfasst werden, bei denen für die veräußerten Grundstücke die "Spekulationsfrist" des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG in der vor dem 01.01.1999 geltenden Fassung bereits vor dem 01.01.1999 abgelaufen war (vgl. Beschluss des BFH vom 05. März 2001 - IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl. II 2001, 405).
  • BFH, 10.11.1993 - I B 122/93

    Internationales Steuerrecht - Italien - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, die auch vom BFH nicht in Frage gestellt wird (vgl. u.a. Beschluss vom 10. November 1993 - I B 122/93, BStBl. II 1994, 155 m.w.N.), fällt ein Vertrauensschutz in den Fortbestand der ursprünglichen Rechtslage grundsätzlich mit dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages weg.
  • FG Baden-Württemberg, 27.08.2002 - 2 K 244/01

    Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei

    Auszug aus FG Münster, 24.01.2003 - 11 K 6863/01
    Im Übrigen folgt der Senat insoweit den Ausführungen des FG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 27. August 2002 - 2 K 244/01 (EFG 2002, 1614) und macht sie sich zu eigen.
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Diese Ansicht ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte auf Zustimmung (Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Dezember 2001 9 K 7766/00 E, EFG 2002, 464; vgl. auch Beschluss des FG Düsseldorf vom 28. Februar 2001 9 V 7770/00 A(E), EFG 2001, 695), aber auch --in Übereinstimmung mit der angefochtenen Vorentscheidung-- auf Ablehnung gestoßen (Urteil des FG Münster vom 24. Januar 2003 11 K 6863/01 E, EFG 2003, 714, Aktenzeichen des BFH: IX R 19/03; Beschlüsse der Vorinstanz vom 26. Juni 2000 2 V 13/00, EFG 2000, 1004; des FG Münster vom 16. Oktober 2000 14 V 3087/00 E, EFG 2001, 71).

    bb) Für Veräußerungen zwischen dem 4. März 1999 und dem 31. März 1999 wird dagegen ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint (Urteile des FG Münster vom 28. August 2003 11 K 6243/01 E, EFG 2004, 45, Az. des BFH: IX R 57/03; FG Münster in EFG 2003, 714).

  • FG Münster, 28.08.2003 - 11 K 6243/01

    Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

    Das gilt auch für den Fall, dass ein Besteuerungstatbestand, der nach der bisherigen Regelung wegen Fristablauf nicht mehr steuerpflichtig war, wieder in die Steuerpflicht einbezogen wird (Urteil des Senats vom 24.01.2003, 11 K 6863/01 E, EFG 2003, 714).

    Es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl. auch Urteil des Senats vom 24.01.2003, 11 K 6863/01 E, a.a.O., sowie von Bornhaupt, Betriebsberater 2003, 125).

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